Satzung

§1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VEREINIGUNGEN

  1. Der Verein ist eingetragen unter der Nr. 2718 beim Amtsgericht Wiesbaden und führt den Namen
    'Bundesverband der Kraftfahrzeug-Zulassungsdienste e.V.'.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein kann Mitglied anderer Vereine und Verbände mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung werden.

§2. ZWECK, AUFGABEN

Zweck des Vereins ist die Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Fragen im Dienstleistungssektor Zulassung von Kraftfahrzeugen' und der Vorführung von Kraftfahrzeugen beim Technischen Überwachungsverein beziehungsweise -amt, hierzu gehört auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

§3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 20. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen bzw. die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  4. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Konkurs oder erlöschen der juristischen Person, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in großer Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mtglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Das Recht, das Schiedsgericht anzurufen bleibt unberührt.

§5. MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Die Mitgliederversammlung kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Miglieder sind berechtigt die vom Verein zur Erreichung des Vereinszwecks geschaffenen Einrichtungen und Organisationsmittel zu nutzen, sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Miglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein die vom Verwaltungsrat erlassene Vereinsordnung zu beachten.

§7. ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§8. VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 2000.- (in Worten: zweitausend EURO) die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.

§9. ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
    4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

§10. WAHL UND AMTSDAUER

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt, Er bleibt jedoch bid zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel zu wählen. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11. SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvetretenden Vorsitzenden, einberufen werden; Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Besclußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§12. VERWALTUNGSRAT

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern des Vorstands, dem Pressesprecher, dem Büroleiter/Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern die in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei miglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt §11 der Satzung entsprechend.

§13. ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSRATS

  1. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
    Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
  3. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert von Mehr als € 2.000.-- (zweitausend) (vgl. §8 Abs. 2);
  4. Der Erlaß von Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
  5. Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern;
  6. Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern;
  7. Beschlußfassung über einen Nachfolger eines Vorstandsmitgliedes (vgl. §10 Abs. 2);
  8. Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.

§14. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausführung des Stimmrechts kann jedes andere Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Ausübung von Sammelstimmrechten kann gegenüber der Mitgliederversammlung nicht beschränkt werden. Eine schriftliche Abstimmung anstatt einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich, mit Ausnahme der Entscheidung über die Änderung des Vereinszwecks.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands:
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge:
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;
    4. Beschlußfassung über Ändereung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Verwaltungsrats;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Beschlußfassung über die Schiedsgerichtsordnung.

§15. EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Mindestens einmal pro Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§16. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn vier Mitglieder des Verwaltungsrates oder einer Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  2. Für das Einberufungsverfahren gilt §15 entsprechend.

§17. BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvetretenden Vorsitzenden oder dem Kassenführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Hierbei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§18. SCHIEDSVERFAHREN

Bei Streitigkeiten von Vereinsorganen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten aus dieser Satzung oder aus Gesetz entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren in einer Schiedsgerichtsordnung festgelegt wird. Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden.

§19. AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§17 Abs. a)
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhande Vermögen fällt an eine Vereinigung zur Unterstützung und Hilfe krebskranker Kinder.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde am 20.Juli 1990 in Königstein von der Gründerversammlung beschlossen.